Ihre Aufgaben
- Zusammenfassung & Ziel der Position
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: SiFa) beziehen sich hauptsächlich auf die Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
- Hauptverantwortlichkeiten
Die Aufgaben innerhalb der sog. Grundbetreuung sind vor allem in der
DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 und Anhang 3 (weitere Spezifizierung), sowie im
Arbeitssicherheitsgesetz „ASiG“ im §6 definiert.
- nach DGUV Vorschrift 2
- Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten und enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
- nach Arbeitssicherheitsgesetz ASiG
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie hat insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken
- Nebenverantwortlichkeiten
Diese ergeben sich aus dem Themenkreis der „betriebsspezifischen“ Betreuung, die ebenfalls in der DGUV V2 Anhang 4 näher beschrieben sind, wie z.B.:
- Interpretation regelmäßig vorliegender betriebsspezifischer Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Beratung bei betrieblichen Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
- Beobachtung externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (z.B. neue/geänderte Vorschriften oder technische Regeln usw.)
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
- und weitere gem. DGUV V2 Anhang 4
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